Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „ Deutsch-Palästinensischer Verein in Braunschweig“ und hat seinen Sitz in Braunschweig. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: „Deutsch-Palästinensischer Verein in Braunschweig e.V.“

§2 Ziele und Aufgaben

Der Deutsch-Palästinensische Verein in Braunschweig e.V.  fördert auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch unabhängiger und weltanschaulich offener Tätigkeit die Völkerverständigung. Der Verein leistet einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen des deutschen und palästinensischen Volkes und widmet sich der Entwicklung aktiver freundschaftlicher Beziehungen zwischen beiden Völkern. Der Verein erfüllt seine Satzungszwecke durch:

  • kulturelle Bildungs- / Informationsveranstaltungen
  • vielfältige Aktivitäten zur Begegnung zwischen Deutschen und Palästinensern
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Vereinigungen und Initiativen etc., die Frieden und Völkerverständigung fördern.
  • Förderung studentischer Aktivitäten und Kontakte; Betreuung palästinensischer Studenten in Deutschland und Förderung des wissenschaftlichen Austauschs zwischen den beiden Völkern
  • Förderung sportlicher Aktivitäten und Begegnungen
  • Förderung interfamiliärer Begegnungen
  • Betreuung Heranwachsender mit dem Ziel der Völkerverständigung und Integrationsförderung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein. männlich oder weiblich, die ihren ständigen Wohnsitz in Braunschweig und Umgebung haben. Ehrenmitglieder können auch        anderen Nationalitäten angehören und brauchen ihren Wohnsitz nicht in Braunschweig zu haben. Personen die sich in besonderen Maße verdienste um den D.P.V. erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Nur ordentliche Mitglieder können das aktive und passive Wahlrecht ausüben.
  4. Die Mehrheit der Mitglieder des Vereins müssen deutsch Staatsangehörige sein.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag in voller Höhe rechtzeitig zu entrichten.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich, auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand vorläufig mit einfacher Stim­men­mehr­heit. Die Mitgliederversammlung entscheidet  mit einfacher Stim­men­mehr­heit endgültig.
  2. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Vorschlagrecht übt mit einfacher Stimmmehrheit der Vorstand aus
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  5. Der Ausschluss erfolgt:
    1. wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist.
    2. bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder gegen die Interessen des Vereins.
    3. aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinstätigkeiten hindern oder schädigen Gründen.
    4. Wenn das Mitglied drei Mal bei Mitgliedsversammlungen nicht anwesend war und keine ausreichende Entschuldigung für die Nichtanwesendheit vorliegt.
  6. Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt , berufen zunächst der Vorstand. Vor dieser Entscheidung ist dem entsprechenden Mitgliedern unter Setzung einer  Frist von vier Wochen 2/3 der Mehrheit Gelegenheit zu geben sich zu den erhobenen   Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliedschaft ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückführung von Beiträgen Sachleistung oder Spenden ist aus geschlossen.
  9. Ein entlassenes Mitglied kann nach einer Speefrist von einem Jahr wieder aufgenommen werden.

§6 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
  2. Neu eingetretene Mitglieder mit Ausnahme der Gründungsmitglieder nehmen erst dann ihre Rechte wahr wenn sie den Beitrag für mindestens sechs Monate entrichtet haben.
  3. Der Vorstand hat das Recht ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder Vorliegen besonderer Gründe die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen sie stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • Der Vorsitzende kann gleichzeitig Geschäftsführer sein und ist in diesem Falle von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden.

  • Der Vorsitzender vertritt den Verein in der  Gerichtlichen und außer Gerichtlichen  Angelegenheiten und. Er ist jeweils allein Vertretung berichtigt.
  • Dem 1. Stellvertreter.
  • Der dritte Mitglied des Vorstand betreut den Sozial und Sportbereich.
  • Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und das Vermögen des Vereins.
  • Kulturbereich (Kurse, Vorträge, Seminare, und Folklore bereich.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bist neue Vorstandsmitglieder gewählt sind. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  • Der Vorsitzende darf 2 Perioden gewählt werden.
  • Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglied wird eine Mitgliederversammlung einberufen und ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens vier Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Die ordnungsgemäße einberufenen Mitgliederversammlungen sind bei Erreichung von 51 % der Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
  6. Bei Wiederholung einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung genügt die Teilnahme von 30% der Mitglieder.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer habe die Aufgabe, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung sowie der Kasse haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatte.
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  • Die Beschlussfassung über Satzung bzw. von Satzungs- Änderung und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  • Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein 1. Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sein denn, Gesetzt oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vollmachtserteilung zur Stimmenabgabe ist nicht zulässig.
  3. Beschlussfassung ist nur über Tagesordnungspunkte möglich, sie erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.
  5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§12 Niederschriften

Von den Mitgliederversammlungen werden Niederschriften mit Teilnehmerlisten angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom jeweils von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§13 Bankdarlehen

Der Verein darf keinen Bankkredit aufnehmen. Das Girokonto darf nicht überzogen werden.

§ 14 Privatdarlehen

Der Verein darf zinslose Darlehen von Privatpersonen nehmen.

§15 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Einladung ist der Text der zu beschließenden Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt zugeben.
  3. Eines Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung muss beschlussfähig sein.
  2. SOS- Kinderdörfer weltweit des Hermann- Gemeiner- Fonds Deutschland e.V. zwecks  Unterstützung des SOS-Kinderdorf Rafah.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.